Gründungsmitglied im SARAMAR Sachverständigenrat Marketing e.V.
Mitglied im Bundesverband Deutscher Sachverständiger und Fachgutachter e.V.

Sachverständiger für Marketing und Marken

Gutachter und Gutachten für Marketingleistungen

Gutachterliche Beurteilung der üblichen und angemessenen Vergütung für Marketing- und Werbeleistungen

Um zu beurteilen, ob Leistungen von Werbeagenturen, Grafikern und Designern richtig oder ggf. übersetzt abgerechnet wurden, ist festzustellen, welche Vergütungen für derartige Leistungen üblich und angemessen sind.

§ 612 BGB (Vergütung)

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

§ 632 BGB (Vergütung)

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.

Hohe Preisspannen der üblichen Vergütung von Marketing- und Werbeleistungen

Unter der üblichen Vergütung wird i.d.R. die Vergütung verstanden, die für die nach Art, Güte und Umfang gleiche Leistung nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Kreise am Ort der Leistungserbringung für die Leistung gezahlt wird. Üblich ist, was auf dem Markt gleichwertige Leistungen kosten.

Für Anbieter aus dem Bereich Marketing und Werbung gibt es nicht nur keinen Schutz der Berufsbezeichnung und keine Verkammerung sondern auch keine staatlich festgeschriebene Gebührenordnung. Die Anbieter sind in der Kalkulation ihrer Preise frei. Das hat Vorteile für beide Seiten, denn es kann über die Preishöhe verhandelt werden und es können sich für bestimmte Leistungen Marktpreise bilden, die sich nach Angebot und Nachfrage richten.

Die übliche Vergütung ist die nach einer festen Übung für gleiche oder ähnliche Dienst- bzw. Werkleistungen an dem betreffenden Ort mit Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse gewährte Vergütung. Sie ist in der Regel kein fester Betrag, sondern eine Bandbreite, wobei bei der Ermittlung „Ausreißer“ nach oben und unten außer Betracht bleiben. Letztendlich zählen die Umstände des konkreten Einzelfalls.

Allerdings ist eine Vergütung nicht allein deshalb angemessen, weil sie üblich ist. Sie muss üblich und zugleich redlich sein bzw. der „Billigkeit“ entsprechen. Insoweit kommt es bei einer nicht (vollständig) generalisierbaren Üblichkeit (z.B. aufgrund von hohen Preisspannen) auf die Umstände des Einzelfalls an.

Bei der Ermittlung der Angemessenheit der Vergütung kann zunächst von einem Mittelwert ausgegangen werden. Sodann werden - falls notwendig - individuell besonders prägende Umstände des Einzelfalls preisbildend nach oben oder unten berücksichtigt. Es ist also die Angemessenheit des Einzelfalls mit zu berücksichtigen, um angesichts der hohen Preisspanne überhaupt zu einem einzelfallgerechten Ergebnis gelangen zu können.

Stundensatz und Zeitaufwand als wichtige Faktoren der Bewertung von Vergütungen für Marketing-, Werbe- und Designleistungen

Aufgrund dieser Praxis ergeben sich im Markt zum Teil große Preisspannen für vergleichbare Leistungen. Es gibt viele unterschiedliche, preisrelevante Faktoren.

Branchenüblich und sehr verbreitet für Agentur- und Grafikleistungen in diesem Bereich ist die Berechnung der Vergütung nach dem Modus „Stundensatz x Zeitaufwand“, wobei je nach Leistungsart teilweise ein unterschiedlicher Stundensatz berechnet wird. Nach dieser Methode arbeiten insbesondere auch die gängigen Software-Lösungen zur Abrechnung von Werbe- und Gestaltungsleistungen.

Höhe von Stundensätzen für Marketing und Werbeleistungen

Das Zeithonorar ist die wohl üblichste Kalkulationsgrundlage für Kreativleistungen der Branche, weil die wertschöpfenden Faktoren der Leistung ganz überwiegend durch den Einsatz personalisierter Leistungen erfolgen. Abweichungen davon – nach oben und unten - werden dann oftmals aufgrund des tatsächlich geschaffenen Kundenmehrwerts gebildet. Das Honorar wird üblicherweise als Zeithonorar nach Aufwand in Stunden bzw. Personentagen berechnet. Die Kosten der notwendigen Produktionsmittel sind in der Branche – jedenfalls in Bezug auf Standardleistungen – eher gering und in die Stundensätze mit eingepreist. Es handelt sich dabei vor allem um Kosten für Software und Hardware zur Leistungserstellung sowie um allgemeine Bürokosten.

Die Stundensätze variieren je nach Größe und Bedeutung des Anbieters sowie des Auftraggebers und der jeweiligen Leistungsarten. Die Preisspannen für Werbeleistungen liegen zwischen ca. 35,- und 160,- EUR je Zeitstunde zzgl. Mehrwertsteuer. Für kleinere, regional tätige Anbieter betragen sie bis ca. 130,- EUR je Stunde. Regionale Preisdifferenzierungen werden in der Regel nicht vorgenommen oder sind dabei zu vernachlässigen.

Der Vergütungstarifvertrag Design (VTV) als Quelle zur Beurteilung von Zeiten und Honoraren für Grafik- und Designleistungen.

Im Bereich von Designleistungen bietet der Vergütungstarifvertrag Design (VTV) einen Anhaltspunkt für einen Vergütungsrahmen. Die Bedeutung des Tarifvertrages reicht dabei zum Teil über den Kreis der unmittelbar tarifgebundenen Personen und Unternehmen hinaus und gilt zum Teil als allgemeine Richtschnur für die Bemessung der üblichen Vergütung im Designbereich. Der VTV Vergütungstarifvertrag geht von einem pauschalen Basisstundensatz von 90,- EUR (ab 01.10.2015) aus, der mit dem jeweiligen Zeitaufwand multipliziert wird und dann mit einem weiteren Faktor für die Nutzung des Auftraggebers (Nutzungsumfang, Nutzungsgebiet, Nutzungsdauer und Nutzungsintensität) bis zum 6-fachen Wert erhöht werden kann. Hierzu trägt die Klägerin ebenfalls vor.

Die vorgenannten Preisermittlungen/ Honorarempfehlungen stammen jedoch zum Teil von einem Berufsverband. Insoweit ist bei der Bewertung auch zu berücksichtigen, dass ein Berufsverband die Interessen seiner Mitglieder vertritt und daher tendenziell ggf. höhere Beträge angibt als in der Praxis - gerade bei kleineren Auftraggebern - tatsächlich gezahlt werden. Dies gilt insbesondere für die Erhöhung des Zeithonorars durch zusätzliche Nutzungsfaktoren, die in der Praxis oft entfallen.

Im Rahmen von gerichtlichen und außergerichtlichen Gutachten bewertet der Sachverständige diese und weitere Aspekte des konkreten Einzelsachverhalts zur Feststellung einer angemessenen und üblichen Vergütung von Leistungen aus dem Marketing, Werbe- und Grafikbereich.

 

Das Leistungsspektrum des Sachverständigen für Marketing, Unternehmenskommunikation und Werbung

Kontakt zum Marketinggutachter

Sie suchen einen Anwalt für Marketingrecht, Werberecht oder Designrecht? Hier