Gründungsmitglied im SARAMAR Sachverständigenrat Marketing e.V.
Mitglied im Bundesverband Deutscher Sachverständiger und Fachgutachter e.V.

Sachverständiger für Marketing und Marken

Sachverständigenvergütung im Marketing

Die Vergütung von Sachverständigen (im Bereich Marketing)

Die Vergütung des Sachverständigen erfolgt in aller Regel nach der dafür aufgewendeten Zeit zzgl. Ersatz von Auslagen und Aufwendungen.

Zu unterscheiden ist, ob es sich bei einem Gutachtenauftrag um einen gerichtlichen Auftrag (Gerichtsgutachten) oder um ein privates Gutachten (Parteigutachten) handelt.

 

Vergütung/ Kosten für Gerichtsgutachten im Marketing

Die Vergütung für Gerichtsgutachten richtet sich nach dem JVEG (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz) in der Fassung vom 01.01.2021. Vergütet wird die insgesamt erforderliche Zeit in Minuten incl. erforderlicher Fahrt- und Wartezeiten.

Der Stundensatz richtet sich nach der Zuordnung in der Sachgebietstabelle gem. Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG. Jedem der 39 Sachgebiete (zzgl. 25 zusätzlicher Untersachgebiete) wird jeweils ein Stundensatz zugewiesen. Betrifft ein Gutachten mehrere Sachgebiete, wird ein einheitlicher Stundensatz festgesetzt. Dies ist der am höchsten infrage kommende Stundensatz (§ 9 Abs. 1 Satz 2 JVEG).

Falls die Gutachtenleistung keinem dieser Sachgebiete zugeordnet werden kann, sollen die außergerichtlich (außerbehördlich) vereinbarten Stundensätze maßgebend und nach billigem Ermessen festgesetzt werden. Der Höchststundensatz dabei beträgt 155,- EUR.

Sachgebiete, die explizit die Begriffe Marketing, Marken, Werbung, Design/ Webdesign enthalten, existieren nicht. Lediglich die Sachgebietsbezeichnung Nr. 16 weist den Begriff „Grafisches Gewerbe“ auf. Dieser Begriff kann für einen Gutachtenauftrag, der sich konkret (und ausschließlich) mit Fragen des grafischen Gewerbes befasst, Anwendung finden. Der Stundensatz liegt dann bei 115,- EUR.

Für Gutachtenaufträge im Marketing können sonst ggf. noch spezifische Untersachgebiete aus den Sachgebieten Nr. 6 „Betriebswirtschaft“ und Nr. 11 „Elektronik, Elektro- und Informationstechnologie“ mit Stundensätzen bis zu 135,- EUR in Betracht kommen. Hier bedarf es jeweils einer genauen Einzelfallfeststellung.

In vielen Beweisfragen aus dem Bereich Marketing wird man eine (klare) Zuordnung zu den bestehenden Sachgebieten nicht treffen können. Da eine „Ähnlichkeitsprüfung“ zu bestehenden Sachgebieten grundsätzlich nicht vorgesehen ist, erfolgt sodann eine Bestimmung des Stundensatzes nach den außergerichtlich (außerbehördlich) vereinbarten Stundensätze und ist nach billigem Ermessen bis zum Höchstsatz von 155,- EUR pro Stunde festzusetzen.

Beim Einverständnis beider Parteien oder einer Partei und des Gerichts ist zudem eine höhere Vergütung des Sachverständigen möglich.

Neben der Zeitvergütung für den Marketing-Gutachter werden auch die dort angefallenen Auslagen und Aufwendungen erstattet. Diese sind im JVG im einzelnen geregelt (z.B. Auslagen im Rahmen der Vorbereitung des Gutachtens, für Ortsbesichtigungen, für die Endfassung des Gutachtens, Aufwendungen für Stoffe/Werkzeuge, Hilfskräfte, Fahrtkosten). Auch die Umsatzsteuer kann nach den Regeln des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 JVG geltend gemacht werden.

 

Vergütung/ Kosten für Privatgutachten im Marketing

Für nicht durch Gerichte (öffentliche Stellen) erteilte Gutachten gilt das JVEG nicht. Hier gilt grundsätzlich der Grundsatz der freien Honorarvereinbarung. Dies gilt auch für durch ein von einer Prozesspartei zur Vorbereitung eines Prozesses oder während eines laufenden Prozesses in Auftrag gegebenes Marketing-Gutachten. Wenn die Partei den Prozess gewinnt, kann sie die Kosten eines solchen Privatgutachtens allerdings nach § 91 ZPO von der unterliegenden Partei ersetzt verlangen, wenn des Gutachten zum zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war.

Die Stundensätze für private Gutachten aus dem Bereich Marketing, Marken, Werbung, Webdesign, Grafik-Design etc. schwanken je nach Fachgebiet, Fachgutachter, Auftraggeber und Gutachtenfrage. Tendenziell liegen sie höher bis deutlich höher als die Stundensätze gem. JVEG, da sie sich an den sonstig üblichen Stundensätzen des jeweiligen Gutachters für seine Tätigkeiten orientieren. Da ein erfahrener Fachgutachter eine Gutachtenfrage i.d.R. zielgenau und ohne große Recherche beantworten kann, ist die Höhe des Stundensatzes dabei nur Kriterium der Gesamtkosten.

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